wave

Zugangsregelungen Tanzsportabteilung

12.01.2022

Der Trainingsbetrieb ist unter Berücksichtigung der aktuellen Hygieneschutzmaßnahmen der Tanzsportabteilung zulässig.

Die Durchführung des Trainingsbetriebs richtet sich nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Diese Regelungen sind hier zusammengefasst und voraussichtlich gültig vom 13. Januar 2022 bis einschließlich dem 09. Februar 2022. 

 

Zugangsregelungen (2G Plus) 

Personen, die aktiv am Sportgeschehen teilnehmen, müssen immunisiert sein und zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO). Eltern, die während der Trainingsstunde in der Sporthalle bleiben, zählen zu Personen, die aktiv am Sportgeschehen teilnehmen. Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren (§ 4 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO). Der Nachweis der Immunisierung wird vor dem Betreten der Trainingsstätte mit der CovPassCheck-App kontrolliert (§ 4 Abs. 6 S. 3, 4 CoronaSchVO). 

Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen. Den immunisierten Personen sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie Personen nach § 2 Abs. 8 S. 2 Nr. 2 CoronaSchVO gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten. (§ 2 Abs. 8 CoronaSchVO)

Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigen höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatest getesteten Personen gleichgestellt. (§ 2 Abs. 8a CoronaSchVO) 

Trainingsstätten dürfen ausschließlich mit einem amtlichen Ausweispapier betreten werden. Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches. (§ 4 Abs. 6 CoronaSchVO) 

 

Zugangsregelungen TrainerInnen / ÜbungsleiterInnen / Betreuerinnen (3G)

Die ehrenamtlichen Trainerinnen / ÜbungsleiterInnen / BetreuerInnen müssen immunisiert oder getestet sein. Nicht immunisierte Personen müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen. (§ 4 Abs. 4 CoronaSchVO) 

 

Zugangsregelungen Begleitung Kinder / Hilfe bei Umkleide (2G)

Begleitpersonen von Kindern sind Zuschauern gleichgestellt. Diese müssen immunisiert sein. (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO) 

 

Verantwortung von Kontrollen

Die Verantwortung der Überprüfung von Immunisierungs- und Testnachweisen, der Mitführung eines amtlichen Ausweispapiers und der Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen obliegt den TrainerInnen / ÜbungsleiterInnen / BetreuerInnen. (§ 4 Abs. 6 CoronaSchVO)

 

Allgemeines

Über die Wiederaufnahme / Einstellung des Trainingsbetriebs ist die Abteilungsleitung von den TrainerInnen / ÜbungsleiterInnen / BetreuerInnen zu informieren.